§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Provisionsanspruch
Die Höhe der Provision richtet sich für den Interessenten nach der im Angebot aufgeführten Provision und für den Anbieter nach dem Maklervertrag. Die Provision darf nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen.
Mit rechtswirksamem Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-/Mietvertrag) entsteht der Provisionsanspruch des Maklers und gilt als verdient und fällig. Dies gilt auch, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
Hat der Auftraggeber spätere Gründe der Anfechtung oder Gründe der Rechtsungültigkeit des Vertrages zu vertreten oder wird der vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
Ein Provisionsanspruch des Maklers besteht auch, wenn Folgegeschäfte innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs des Ursprungsvertrags abgeschlossen werden. Dies gilt für Erweiterungen oder Veränderungen der Vertragseinheit oder wenn infolge einer Vermietung aufgrund des Maklernachweises zum Kauf des Objektes kommt.
§ 4 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtete den Makler über alle die Durchführung des Auftrags betreffenden Umstände unverzüglich zu informieren.
§ 5 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 6 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 7 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§8 Verbraucherschlichtungsstelle
An einem Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nehmen wir teil. Für das Schlichtungsverfahren ist zuständig:
Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung
Littenstraße 10
10179 Berlin
Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter https://www.ombudsmann-immobilien.net.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.